Eine Frontaufnahme der alten Fassade unseres Kraftwerkes.

Abwendung einer Zählersperrung

Abwendungsvereinbarung

Gemäß § 41g des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist der Grundversorger verpflichtet, säumigen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung nach § 41f EnWG zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 7 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) bzw. § 2 Abs. 3 Satz 5 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) hat der Grundversorger das Muster der Abwendungsvereinbarung auf seiner Webseite zu veröffentlichen.

Hinweis: Diese Muster-Abwendungsvereinbarung ersetzt nicht das konkrete Angebot auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung im jeweiligen Einzelfall.