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Informationen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind elektrische Geräte, die so gesteuert werden können, dass sie zur Stabilisierung des Stromnetzes beitragen. Dazu gehören beispielsweise Wärmepumpen, Klimageräte und private Ladeeinrichtungen (Wallboxen) für Elektroautos. Diese Geräte haben in der Regel eine höhere Leistung als normale Haushaltsgeräte und können bei Bedarf vom Netzbetreiber gedrosselt werden, um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern.
Seit dem 1. Januar 2024 müssen solche Geräte dimmbar (drosselbar auf eine Leistung von 4,2 kW) sein, sodass der Netzbetreiber den Strombezug temporär reduzieren kann.
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Cookie-Einstellungen ändernWelche Anlagen sind von der Altregelung §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) betroffen?
Der zuständige Netzbetreiber kann bei diesen Anlagen die Energieentnahme durch technische Vorrichtungen zeitweise unterbrechen, der Betrieb der Anlagen ist dann generell nicht möglich. Die Sperrzeiten werden vom Netzbetreiber festgelegt.
Die Altregelung kann bis zum 31.12.2028 in Anspruch genommen werden. Anlagen mit einer Netzanschlussleistung größer 4,2 kW können vorzeitig in die aktuelle Regelung wechseln. Hierzu sind Umbauten an der Anlage nötig. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Netzbetreiber. Ein erneuter Wechsel zurück in die Vorgängerregelung ist nicht möglich.
Welche Anlagen sind von der Neuregelung des § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) betroffen?
Anlagen mit einer Netzanschlussleistung größer 4,2 kW:
- Elektrische Wärmepumpen
- Nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
- Anlagen zur Erzeugung von Kälte
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
Der Netzbetreiber kann bei diesen Anlagen die Leistung vorübergehend bis auf 4,2 kW reduzieren.
Was wird nicht gesteuert?
Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner, TV oder Herd sind von einer Steuerung ausgeschlossen.
Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §35 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.
Umsetzung des §14a (EnWG)
Die Neuregelung des § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurde Ende 2023 beschlossen.
Wenn Sie Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind, kommen Sie in den Genuss von reduzierten Netzentgelten. Voraussetzung für die Reduzierung nach § 14a EnWG ist die Anmeldung Ihrer Anlage beim zuständigen Netzbetreiber. Mit dieser Anmeldung meldet der Netzbetreiber die Anspruchsberechtigung automatisch an uns als Ihren Stromlieferanten.
Die reduzierten Netzentgelte werden Ihnen anschließend als Gutschrift auf Ihrer Stromrechnung ausgewiesen und senken damit direkt Ihre Stromkosten.
Als Ihr Stromlieferant geben wir die vom Netzbetreiber festgelegten Netzentgelte unverändert an Sie weiter.
Speziell für Kunden mit einer Wärmepumpe haben wir ergänzend einen attraktiven Stromtarif im Angebot. Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages ist ein eigens für die Wärmepumpe installierter Stromzähler. Auch in diesem Tarif wird die Entlastung der Netzentgelte automatisch an Sie weitergegeben.
Fragen zum §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen, müssen in den kommenden Jahren viele Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher installiert werden. Diese Verbraucher spielen eine wichtige Rolle bei der Energiewende. Aber das stellt die Städte in Bezug auf den Ausbau der Stromnetze vor große Herausforderungen, denn diese Geräte verbrauchen sehr viel Strom.
Warum wurde der § 14a EnWG überarbeitet?
Damit die Stromnetze nicht überlastet und genauso zuverlässig funktionieren wie bisher, wurde § 14a EnWG überarbeitet. Ab dem 01.01.2024 fordert §14a EnWG die Steuerbarkeit von sogenannte steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Hierzu gehören ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Klimageräte sowie Stromspeicher) mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Um Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden, kann der Netzbetreiber diese Anlagen zeitlich begrenzt steuern und vorübergehend die Leistung reduzieren.
Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner oder Herd – also Geräte des täglichen Haushaltsstrombedarfs – sind von der Steuerung ausgeschlossen.
Im Gegenzug reduziert der Netzbetreiber die Netzentgelte, die wir an unsere Kunden über die Abrechnung weitergeben.
Jeder Haushalt und jeder Anschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung an den Stromzähler ist unterschiedlich. Daher sieht die neue Regelung eine Auswahlmöglichkeit für den Anlagenbetreiber vor.
Modul 1 - Grundmodul - für getrennte und gemeinsame Messung
- Seit 1.1.2024 gültig.
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Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80 € (brutto) zuzüglich einer netzbetreiber-individuellen Stabilitätsprämie. Die jährliche Pauschale einschließlich Stabilitätsprämie beträgt in Deutschland etwa zwischen 110 € und 190 €. Diese ist unabhängig vom Verbrauch.
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Das Modul ist wählbar bei gemeinsamer oder getrennter Messung. Bei einer gemeinsamen Messung wird der Haushaltsstrom und der Strom der steuerbaren Verbrauchseinrichtung über einen Zähler erfasst und abgerechnet. Bei einer getrennten Messung ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung installiert.
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Bei einer gemeinsamen Messung kann nur die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung reduziert werden.
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Die Netzentgelte dürfen nicht negativ werden, weshalb die Entlastung begrenzt wird.
Modul 2 - für getrennte Messung
- Seit 1.1.2024 gültig.
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Es wird eine prozentuale Reduzierung auf die variablen (verbrauchsabhängigen) Netzentgelte um 60 % gewährt.
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Der Grundpreis der Netzentgelte für den separaten Zähler entfällt.
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Das Modul muss aktiv ausgewählt werden und es ist eine getrennte Messung erforderlich, also ein zweiter, separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung.
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Die Netzentgelte dürfen nicht negativ werden, weshalb die Entlastung begrenzt wird.
Modul 3 - intelligentes Messsystem erforderlich
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Seit 1.4.2025 gültig.
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Es werden zeitlich variable Netzentgelte vorgegeben.
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Modul 3 muss aktiv ausgewählt werden und ist nur mit einem intelligenten Messsystem möglich. Die Netzentgelte dürfen nicht negativ werden, weshalb die Entlastung begrenzt wird. Modul 3 ist in der Grundversorgung nicht möglich.
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Modul 3 kann mit Modul 1 kombiniert werden. Hierdurch können Sie von zeitvariablen Netzentgelten Gebrauch machen. Die Netzentgelte variieren dabei in drei Preiszonen. Diese unterschiedlichen Netzentgelte müssen in mindestens 2 Quartalen im Jahr angeboten werden.
Die Preise der Module sind auf der Internetseite der Netzbetreiber in den Netzentgelten veröffentlicht.
Das Preisblatt für das Oberhausener Netzgebiet finden Sie hier.
Der Paragraf § 14a EnWG ist nicht neu. Bereits in der vorherigen Fassung war es für den Netzbetreiber möglich, Anlagen wie Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizungen zu steuern, um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden. Der Anlagenbetreiber erhielt auch hier eine Reduzierung des Netzentgeltes, sofern ein separater Zähler für die Anlage installiert war. Die alte Fassung des Paragrafen gilt weiterhin für Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 angeschlossen wurden. Ab dem 01.01.2029 endet der Bestandschutz. Die Preise für Bestandsanlagen sind auf der Internetseite der Netzbetreiber in den Netzentgelten veröffentlicht.
Für Anlagen, die ab dem 1.1.2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Regelungen des § 14a EnWG. Die Steuerbarkeit ist für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 kW Leistung verpflichtend, ein zweiter separater Zähler für die Anlage ist keine Voraussetzung. Der Anlagenbetreiber erhält eine Reduzierung des Netzentgeltes, welche einer neuen Regelungslogik entspricht.
Die alte Regelung des Paragrafen gilt zunächst weiter. Ab dem 1.1.2029 endet der Bestandschutz. Das bedeutet:
- Die Wärmepumpe muss steuerbar sein – also vom Netzbetreiber bei Bedarf gedimmt werden können.
- Die Steuerung erfolgt nicht mehr nach festen Zeitfenstern, sondern nur bei tatsächlichen Netzengpässen in Echtzeit.
- Die Mindestleistung von 4,2 kW muss weiterhin verfügbar bleiben.
- Die Netzentgeltreduktion erfolgt nach den neuen Modellen (z. B. Modul 1 oder 2), sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachtspeicherheizungen sind von der neuen Festlegung ausgenommen.
Für Nachtspeicherheizungen gilt Bestandsschutz, d.h. die Anlagen werden dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme gemäß der bereits bestehenden Vereinbarung gesteuert. Dieser Bestandsschutz endet mit der Umrüstung, dem Austausch oder dem Ersatz der Anlage.
Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind Sie verpflichtet, diese beim Netzbetreiber anzumelden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Anschluss steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sichergestellt werden.
Die Steuerbarkeit muss durch einen Installateur-Betrieb sichergestellt werden.
Fragen zu Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Das lässt sich am einfachsten über drei Punkte prüfen:
- Inbetriebnahme-Datum: Entscheidend ist, ob die Wärmepumpe ab dem 01.01.2024 in Betrieb ging oder schon vorher.
- Leistung: Relevant sind Anlagen mit Netzanschlussleistung über 4,2 kW.
- Technischer Nachweis: Ob die Steuerbarkeit technisch korrekt umgesetzt ist, sollte Ihr Installateurbetrieb prüfen und bestätigen.
Zusätzlich ist wichtig: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden.
§14a EnWG bedeutet in erster Linie reduzierte Netzentgelte. Das ist kein eigener Stromtarif, sondern wirkt sich nach Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber automatisch in Ihrem Stromliefervertrag bzw. auf der Rechnung aus.
Zusätzlich bietet die evo für Wärmepumpen einen separaten Stromtarif an. Dafür ist ein eigener Stromzähler nur für die Wärmepumpe Voraussetzung.
Nein. Ob eine Wärmepumpe darunter fällt, hängt grundsätzlich ab von:
- Netzanschlussleistung: relevant ist über 4,2 kW
- Inbetriebnahme: es wird zwischen Anlagen bis 31.12.2023 (Bestandsregelung) und Anlagen ab 01.01.2024 (Neuregelung) unterschieden.
- Einsatzbereich: Wärmepumpen, die gewerblich genutzt werden oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden, sind von der §14a-Regelung ausgenommen.