Stromtarif und Hintergründe bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Preise und Verträge erhalten Sie über den Kundenservice: Tel. 0208 835-1000.

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Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Das sind elektrische Geräte, die so gesteuert werden können, dass sie zur Stabilisierung des Stromnetzes beitragen. Dazu gehören beispielsweise Wärmepumpen, Klimageräte und private Ladeeinrichtungen für Elektroautos. Diese Geräte haben in der Regel eine höhere Leistung als normale Haushaltsgeräte und können bei Bedarf vom Netzbetreiber gedrosselt werden, um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern.

Seit dem 1. Januar 2024 müssen solche Geräte dimmbar sein, sodass der Netzbetreiber den Strombezug temporär reduzieren kann.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden

Angebot für Wärmepumpen

Wärmepumpenstrom ist günstiger

Wenn Sie Strom für Ihre Wärmepumpe verwenden, benötigen Sie insgesamt mehr Strom als andere Haushalte. Dafür bieten wir Ihnen einen besonderen Wärmepumpentarif an. Dieser ist deutlich günstiger als Ihr Haushaltsstrom.

Informieren Sie sich über unsere Hotline unter 0208 835-1000 und überzeugen Sie sich von unserem Wärmepumpentarif.

Der Tarif ist günstiger, da für Heizstrom geringere Netzentgelte erhoben werden. Die Einspeisung des Stroms der Wärmepumpe in das Stromnetz darf nämlich zum Ausgleich des Stromnetzes in Spitzenseiten vom Netzbetreiber unterbrochen werden - maximal 3 x 2 Stunden pro Tag (Sperrzeiten). Im Gegenzug sind die Abgaben niedriger.

 

Angebot für eine Nachtspeicherheizung

Wenn Sie Strom für Ihre Nachtspeicherheizung verwenden, benötigen Sie insgesamt mehr Strom als andere Haushalte. Wir bieten Ihnen jedoch einen besonderen Nachtstromspeichertarif an. Dieser ist günstiger als Ihr Haushaltsstrom.

Informieren Sie sich über unsere Hotline unter 0208 835-1000 und überzeugen Sie sich von unserem Nachtspeichertarif.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden

Welche Anlagen sind von der Neuregelung des § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) betroffen?

  • Elektrische Wärmepumpen 
  • Nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile 
  • Anlagen zur Erzeugung von Kälte 
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie 


Was wird nicht gesteuert?

Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner, TV oder Herd sind von einer Steuerung ausgeschlossen. 
Von der §14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß §35 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.

 

Umsetzung des §14a (EnWG)

Die Neuregelung des § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurde erst Ende 2023 beschlossen. Seitdem arbeiten die Netzbetreiber und wir als Energielieferant daran, die Prozesse für den neuen § 14a EnWG umzusetzen.  

Wenn Sie Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind, kommen Sie in den Genuss von reduzierten Netzentgelten. Hierfür ist die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber erforderlich. Die reduzierten Netzentgelte werden dann zukünftig automatisch auf Ihrer Rechnung berücksichtigt.

Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen benötigt diese Umsetzung noch Zeit. 

Sobald die neuen Prozesse laufen, wird die Entlastung in Ihrem jeweiligen Stromliefervertrag berücksichtigt - rückwirkend längstens bis zum 01.01.2024. Sollten Sie zwischenzeitlich eine Rechnung erhalten, wird diese entsprechend korrigiert.

Speziell für Kunden mit einer Wärmepumpe werden wir ergänzend einen attraktiven Stromtarif anbieten. Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages ist ein eigens für die Wärmepumpe installierter Stromzähler. Auch in diesem Tarif wird die Entlastung der Netzentgelte automatisch an Sie weitergegeben.


Fragen zum §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Paragraf § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - Was regelt dieser?

Um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen, müssen in den kommenden Jahren viele Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher installiert werden. Diese Verbraucher spielen eine wichtige Rolle bei der Energiewende. Aber das stellt die Städte in Bezug auf den Ausbau der Stromnetze vor große Herausforderungen, denn diese Geräte verbrauchen sehr viel Strom.   

 

Warum wurde der § 14a EnWG überarbeitet?  

Damit die Stromnetze nicht überlastet und genauso zuverlässig funktionieren wie bisher, wurde § 14a EnWG überarbeitet. Ab dem 01.01.2024 fordert §14a EnWG die Steuerbarkeit von sogenannte steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Hierzu gehören ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Klimageräte sowie Stromspeicher) mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Um Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden, kann der Netzbetreiber diese Anlagen zeitlich begrenzt steuern und vorübergehend die Leistung reduzieren.  

Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner oder Herd – also Geräte des täglichen Haushaltsstrombedarfs – sind von der Steuerung ausgeschlossen. 

Im Gegenzug reduziert der Netzbetreiber die Netzentgelte, die wir an unsere Kunden über die Abrechnung weitergeben.  

Was sind die neuen Regelungen? Welche Module gibt es?

Jeder Haushalt und jeder Anschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung an den Stromzähler ist unterschiedlich. Daher sieht die neue Regelung eine Auswahlmöglichkeit für den Anlagenbetreiber vor. 

Modul 1 - Grundmodul - für getrennte und gemeinsame Messung 

  • Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80 € (brutto) zuzüglich einer netzbetreiber-individuellen Stabilitätsprämie. Diese kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr liegen. Diese ist unabhängig vom Verbrauch. 

  • Das Modul ist wählbar bei gemeinsamer oder getrennter Messung. Bei einer gemeinsamen Messung wird der Haushaltsstrom und der Strom der steuerbaren Verbrauchseinrichtung über einen Zähler erfasst und abgerechnet. Bei einer getrennten Messung ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung installiert. 

  • Bei einer gemeinsamen Messung kann nur die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung reduziert werden. 
     

Modul 2 - für getrennte Messung 

  • Es wird eine prozentuale Reduzierung auf die variablen (verbrauchsabhängigen) Netzentgelte um 60 % gewährt.

  • Der Grundpreis der Netzentgelte für den separaten Zähler entfällt.

  • Für das Modul ist eine getrennte Messung erforderlich, also ein zweiter, separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. 
     

Modul 3 - intelligentes Messsystem erforderlich 

  • Erst ab 01.04.2025 gültig  

  • Es werden zeitlich variable Netzentgelte vorgegeben. Die Festlegungen folgen noch. 

     

Die Preise für Modul 1 und 2 sind auf der Internetseite der Netzbetreiber in den Netzentgelten veröffentlicht. 
Das Preisblatt für das Oberhausener Netzgebiet finden Sie hier.

 

Ab wann gilt der Paragraf § 14a im EnWG?

Der Paragraf § 14a EnWG ist nicht neu. Bereits in der vorherigen Fassung war es für den Netzbetreiber möglich, Anlagen wie Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizungen zu steuern, um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden. Der Anlagenbetreiber erhielt auch hier eine Reduzierung des Netzentgeltes, sofern ein separater Zähler für die Anlage installiert war. Die alte Fassung des Paragrafen gilt weiterhin für Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 angeschlossen wurden. Die Preise für Bestandsanlagen sind auf der Internetseite der Netzbetreiber in den Netzentgelten veröffentlicht.  

Für Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Regelungen des § 14a EnWG. Die Steuerbarkeit ist für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 kW Leistung verpflichtend, ein zweiter separater Zähler für die Anlage ist keine Voraussetzung. Der Anlagenbetreiber erhält eine Reduzierung des Netzentgeltes, welche einer neuen Regelungslogik entspricht. 

Ich habe eine Nachtspeicherheizung. Was gilt für mich?

Nachtspeicherheizungen sind von der neuen Festlegung ausgenommen.  
Für Nachtspeicherheizungen gilt Bestandsschutz, d.h. die Anlagen werden dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme gemäß der bereits bestehenden Vereinbarung gesteuert. Dieser Bestandsschutz endet mit der Umrüstung, dem Austausch oder dem Ersatz der Anlage. 

Was muss ich tun, wenn ich eine neue Anlage installieren lasse?

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind Sie verpflichtet, diese beim Netzbetreiber anzumelden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Anschluss steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Habe ich die Möglichkeit, meine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?

Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Was muss ich tun, um reduzierte Netzentgelte nach §14a zu erhalten?

Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sichergestellt werden.

Die Steuerbarkeit muss durch einen Installateur-Betrieb sichergestellt werden.