// 13.05.2026

Oberhausener Netzgesellschaft warnt vor Werbeaktion zum Zählerwechsel

Wir in Oberhausen
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In verschiedenen Stadtteilen des Netzgebietes der Oberhausener Netzgesellschaft mbH erhalten derzeit Haushalte Post zu Stromzählerwechseln von wettbewerblichen Messstellenbetreibern, unter anderem von der DMG Deutsche Messwesen GmbH. Diese Schreiben können aufgrund ihrer Gestaltung als verbindlich missverstanden werden und den Eindruck einer kurzfristigen Handlungsnotwendigkeit erwecken.

Die Oberhausener Netzgesellschaft stellt klar: Diese Schreiben stehen in keinem Zusammenhang mit der Oberhausener Netzgesellschaft. Es handelt sich um Werbeaktionen wettbewerblicher Messstellenbetreiber – nicht um offizielle Informationen der Oberhausener Netzgesellschaft oder des Gesetzgebers.

Als grundzuständiger Messstellenbetreiber ist die Oberhausener Netzgesellschaft nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für den Betrieb der Stromzähler im Netzgebiet verantwortlich.

Die Oberhausener Netzgesellschaft empfiehlt Bürgerinnen und Bürgern, keine Verträge unter Zeitdruck zu unterschreiben und sich nicht durch vermeintliche Fristen oder kostenlose Angebote verunsichern zu lassen. Beim regulären Zählertausch durch die Oberhausener Netzgesellschaft entstehen keine zusätzlichen Installationskosten; die Preise für den Messstellenbetrieb sind gesetzlich geregelt.

Bei Unsicherheiten wird empfohlen, direkt Kontakt auszunehmen. Die Oberhausener Netzgesellschaft ist unter [email protected] oder telefonisch unter 0208 835-3000 erreichbar. Darüber hinaus stellen auch die Bundesnetzagentur und die Verbraucherzentrale NRW unabhängige Informationen rund um das Thema Messstellenbetrieb zur Verfügung.

Wann ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) Pflicht?

Ein Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) besteht nur in klar geregelten Fällen:

  • bei einem jährlichen Stromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden,
  • bei gesetzlich bestimmten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, u. a.  Wärmepumpen oder Wallboxen,
  • bei gesetzlich bestimmten Erzeugungsanlagen, z. B. Photovoltaikanlagen, ab einer Leistung von mehr als sieben Kilowatt.

Für alle anderen Haushalte besteht keine Verpflichtung zum Zählerwechsel.

Autor:
Sina Sitzmann [email protected] 0208 835-2960