E-Rechnung

Hier können Sie Ihre E‑Rechnung beantragen. Wissenswertes rund um die Umstellung und Antworten auf häufige Fragen haben wir in den FAQ für Sie zusammengestellt.

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Bitte tragen Sie sämtliche Ihrer Kundennummern vollständig ein und trennen Sie diese durch Kommas. Achten Sie bitte darauf, dass keine Kundennummer fehlt, da nur so die Erstellung aller E-Rechnungen gewährleistet werden kann.

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FAQ zur E-Rechnung

Eine E‑Rechnung ist keine PDF-Datei, sondern eine strukturierte elektronische Rechnung, die automatisiert von IT‑Systemen verarbeitet werden kann. Sie entspricht gesetzlichen Vorgaben und basiert auf festgelegten Datenformaten (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD).

Nein. Eine PDF‑Rechnung - auch wenn sie per E‑Mail versendet wird - ist keine E‑Rechnung. Sie gilt rechtlich als „sonstige Rechnung“, da sie keine strukturierte Datengrundlage für eine automatische Verarbeitung enthält.

Beide Rechnungen wirken digital. Entscheidend ist jedoch nicht der Versandweg, sondern das Dateiformat: Eine echte E‑Rechnung besteht aus strukturierten Daten, nicht aus einem reinen Dokumentabbild.

Zu den gängigen E-Rechnungs-Formaten gehören zum Beispiel: XRechnung (rein strukturierte XML‑Datei, nur maschinenlesbare Daten) und ZUGFeRD (maschinenlesbare Daten mit eingebetteter PDF-Ansicht).

E‑Rechnungen ermöglichen

  • schnellere Verarbeitung,
  • weniger manuelle Eingaben,
  • geringere Fehleranfälligkeit
  • und unterstützen eine effizientere Rechnungsbearbeitung, sowohl auf Sender‑ als auch auf Empfängerseite.

Die gesetzlichen Regelungen zur E‑Rechnung betreffen in erster Linie Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B). Zu beachten ist, dass Rechnungen ohne gesetzliche Umsatz-/Mehrwertsteuer hiervon ausgenommen sind.

Privatkunden sind von der E‑Rechnungspflicht grundsätzlich nicht betroffen.

Sofern Sie umsatzsteuerlich als Unternehmer gelten, gelten die Regelungen zur E-Rechnung auch für Sie. Ausnahmen gibt es u. a. für Kleinunternehmer nach § 19 UStG und für bestimmte Umsätze.

Vereine sind betroffen, wenn sie unternehmerisch tätig sind (z. B. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Rein nicht‑unternehmerische Tätigkeiten fallen nicht unter die E‑Rechnungspflicht.

Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Versandpflicht für E-Rechnungen für alle Unternehmen, deren Vorjahresumsatz (2026) mehr als 800.000 EUR betrug. Seit dem 1. Januar 2025 gilt bereits: Alle Unternehmen in Deutschland müssen E-Rechnungen empfangen können.

Für Kleinbetragsrechnungen (bis 250 € brutto) und einzelne Sonderfälle besteht keine Verpflichtung zur E‑Rechnung.

Für die Erstellung von E‑Rechnungen ist in der Regel eine buchhalterische oder kaufmännische Software erforderlich, die strukturierte und maschinenlesbare Rechnungsformate unterstützt. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Softwareanbieter oder Ihre Steuerberatungskanzlei.

Damit eine Rechnung korrekt verarbeitet werden kann, müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben in der E-Rechnung enthalten sein (z. B. Rechnungsnummer, Datum, Name von Leistungserbringer und ‑empfänger).

Ausführliche und verbindliche Informationen stellt das Bundesministerium der Finanzen in seinen offiziellen FAQ zur E‑Rechnung zur Verfügung.

Darüber hinaus halten wir Sie auf unserer Website www.evo-energie.de bzw. www.ob-netz.de über alle relevanten Neuerungen der evo AG bzw. der Oberhausener Netzgesellschaft mbH auf dem Laufenden.

Für weitere Fragen oder Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatungskanzlei oder an das zuständige Finanzamt.