Stromtarif und Hintergründe bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

  • Elektrische Wärmepumpen 

  • Nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile 

  • Anlagen zur Erzeugung von Kälte 

  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie 

Was wird nicht gesteuert?

Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner, TV oder Herd sind von einer Steuerung ausgeschlossen. 


Umsetzung

Die Neuregelung wurde erst Ende 2023 beschlossen. Seitdem arbeiten die Netzbetreiber und wir als Energielieferant daran, die Prozesse für den neuen § 14a EnWG umzusetzen.  

Ein neuer Stromtarif, in welchem die reduzierten Netzentgelte berücksichtigt werden, wird aktuell von uns entwickelt. Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen, benötigt die Umsetzung noch Zeit. 

 


Paragraf §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - eine Übersicht

Paragraf § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - Was regelt dieser?

Um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen, müssen in den kommenden Jahren viele Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher installiert werden. Diese Verbraucher spielen eine wichtige Rolle bei der Energiewende. Aber das stellt die Städte in Bezug auf den Ausbau der Stromnetze vor große Herausforderungen, denn diese Geräte verbrauchen sehr viel Strom.   

 

Warum wurde der § 14a EnWG überarbeitet?  

Damit die Stromnetze nicht überlastet und genauso zuverlässig funktionieren wie bisher, wurde § 14a EnWG überarbeitet. Ab dem 01.01.2024 fordert §14a EnWG die Steuerbarkeit von sogenannte steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Hierzu gehören ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Klimageräte sowie Stromspeicher) mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Um Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden, kann der Netzbetreiber diese Anlagen zeitlich begrenzt steuern und vorübergehend die Leistung reduzieren.  

Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner oder Herd – also Geräte des täglichen Haushaltsstrombedarfs – sind von der Steuerung ausgeschlossen. 

Im Gegenzug reduziert der Netzbetreiber die Netzentgelte, die wir an unsere Kunden über die Abrechnung weitergeben.  

Ab wann gilt der Paragraf § 14a im EnWG?

Der Paragraf § 14a EnWG ist nicht neu. Bereits in der vorherigen Fassung war es für den Netzbetreiber möglich, Anlagen wie Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizungen zu steuern, um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden. Der Anlagenbetreiber erhielt auch hier eine Reduzierung des Netzentgeltes, sofern ein separater Zähler für die Anlage installiert war. Die alte Fassung des Paragrafen gilt weiterhin für Bestandsanlagen, die bis zum 31.12.2023 angeschlossen wurden. Die Preise für Bestandsanlagen sind auf der Internetseite der Netzbetreiber in den Netzentgelten veröffentlicht.  

Für Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Regelungen des § 14a EnWG. Die Steuerbarkeit ist für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 kW Leistung verpflichtend, ein zweiter separater Zähler für die Anlage ist keine Voraussetzung. Der Anlagenbetreiber erhält eine Reduzierung des Netzentgeltes, welche einer neuen Regelungslogik entspricht. 

Ich habe eine Nachtspeicherheizung. Was gilt für mich?

Nachtspeicherheizungen sind von der neuen Festlegung ausgenommen.  

Was sind die neuen Regelungen? Welche Module gibt es?

Jeder Haushalt und jeder Anschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung an den Stromzähler ist unterschiedlich. Daher sieht die neue Regelung eine Auswahlmöglichkeit für den Anlagenbetreiber vor. 

 

Modul 1 - Grundmodul - für getrennte und gemeinsame Messung 

  • Es wird eine Pauschale gewährt, die das Netzentgelt reduziert. Diese ist unabhängig vom Verbrauch. 

  • Das Modul ist wählbar bei gemeinsamer oder getrennter Messung. Bei einer gemeinsamen Messung wird der Haushaltsstrom und der Strom der steuerbaren Verbrauchseinrichtung über einen Zähler erfasst und abgerechnet. Bei einer getrennten Messung ist ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung installiert. 

  • Bei einer gemeinsamen Messung kann nur die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung reduziert werden. 
     

Modul 2 - für getrennte Messung 

  • Es wird eine prozentuale Entlastung auf die Netzentgelte gewährt, die abhängig vom Verbrauch ist.  

  • Der Grundpreis der Netzentgelte für den separaten Zähler entfällt.

  • Für das Modul ist eine getrennte Messung erforderlich, also ein zweiter, separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. 
     

Modul 3 - intelligentes Messsystem erforderlich 

  • Erst ab 01.04.2025 gültig  

  • Es werden zeitlich variable Netzentgelte vorgegeben. Die Festlegungen folgen noch. 

     

Die Preise für Modul 1 und 2 sind auf der Internetseite der Netzbetreiber in den Netzentgelten veröffentlicht.  

 

Was muss ich tun, wenn ich eine neue Anlage installieren lasse?

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind Sie verpflichtet, diese beim Netzbetreiber anzumelden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Anschluss steuerbare Verbrauchseinrichtungen.