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Details zur Wärmepreisbremse
Anspruch auf die Wärmepreisbremse haben:
- Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 GWh
- sowie Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Sie funktioniert wie folgt:
- Für 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto).
- Für jede darüber liegende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
- Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 9,5 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, zahlt man die günstigeren vertraglichen Konditionen.
- Die Wärmepreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt.
So berechnet sich die Wärmepreisbremse:
Für die Wärmepreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen. Für 80 % des Verbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto). Für die restlichen 20 % zahlen Sie den vertraglich vereinbarte Arbeitspreis Ihres Tarifs. Der Entlastungsbetrag kann zu einer Anpassung der Abschläge führen. Alle anspruchsberechtigen Kunden informieren wir individuell postalisch.
Fernwärme 11.250 kWh
- Verbrauch = Musterhaushalt in OB
- Beispiel für den Preisstand Februar 2023
- AP= 12,463 Cent/kWh ; GP= 78,88 €/Jahr ; Referenzpreis= 9,5 Cent/kWh
ALT | NEU |
11.250 kWh x 12,463 Cent/kWh = 1.402,09 € | 80% Verbrauch 9.000 kWh x 9,5 Cent/kWh = 855 € |
+ 20% Verbrauch 2.250 kWh x 12,463 Cent/kWh = 280,42 € | |
+ Grundpreis 78,88 €/Jahr | + Grundpreis =78,88/Jahr |
Summe = 1.480,97 € im Jahr | Summe = 1.214,30 € im Jahr |
Abschlag alt monatlich: 123 € | Abschlag neu monatlich: 101 € |
Abweichende Regelung
Für Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 GWh sowie zugelassene Krankenhäuser und Kunden von dampfbasierter Wärme gelten abweichende Regelungen.
Diese Unternehmen bezahlen für 70 % ihres Wärmeverbrauchs nur 7,5 Cent netto je Kilowattstunde vor Netzentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Wärmeverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Wärmeverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.