Details zur Wärmepreisbremse

Anspruch auf die Wärmepreisbremse haben:

  • Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 GWh
  • sowie Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

 

Sie funktioniert wie folgt:

  • Für 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto).
  • Für jede darüber liegende Kilowattstunde zahlen Sie den festgelegten Arbeitspreis Ihres Tarifs.
  • Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über den 9,5 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt der aktuelle Arbeitspreis darunter, zahlt man die günstigeren vertraglichen Konditionen.
  • Die Wärmepreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt.

 

So berechnet sich die Wärmepreisbremse:

Für die Wärmepreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen. Für 80 % des Verbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto). Für die restlichen 20 % zahlen Sie den vertraglich vereinbarte Arbeitspreis Ihres Tarifs. Der Entlastungsbetrag kann zu einer Anpassung der Abschläge führen. Alle anspruchsberechtigen Kunden informieren wir individuell postalisch.


Fernwärme 11.250 kWh

  • Verbrauch = Musterhaushalt in OB
  • Beispiel für den Preisstand Februar 2023
  • AP= 12,463 Cent/kWh ;  GP= 78,88 €/Jahr  ; Referenzpreis= 9,5 Cent/kWh
ALT NEU

11.250  kWh x 12,463  Cent/kWh = 1.402,09 €

80% Verbrauch 9.000 kWh x 9,5 Cent/kWh = 855 €

 

+ 20% Verbrauch 2.250 kWh x 12,463 Cent/kWh = 280,42 €

+ Grundpreis 78,88 €/Jahr

+ Grundpreis =78,88/Jahr

Summe = 1.480,97 € im Jahr

Summe = 1.214,30 € im Jahr

Abschlag alt monatlich: 123 €

Abschlag neu monatlich: 101 €

 

Abweichende Regelung

Für Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 GWh sowie zugelassene Krankenhäuser und Kunden von dampfbasierter Wärme gelten abweichende Regelungen.


Diese Unternehmen bezahlen für 70 % ihres Wärmeverbrauchs nur 7,5 Cent netto je Kilowattstunde vor Netzentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Wärmeverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Wärmeverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.