Infos zur Wärme-Entlastung

Wie hoch ist mein Entlastungsanspruch bzw. finanzielle Kompensation für meine Wärmelieferung?

Der Gesetzgeber hat im Soforthilfegesetz Gas und Wärme die Berechnungsgrundlage festgelegt. 

Für Wärmekunden werden 120 Prozent des monatlichen Abschlages im September als Entlastungsbetrag erlassen.

Also setzt sich der Entlastungsbetrag aus dem September-Abschlag 2022 plus 20 Prozent zusammen. Dieser spiegelt die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September 2022 bis Dezember 2022 wider.

Hier ein Rechenbeispiel:

Ein Kunde hat im September einen monatlichen Abschlag von 200 Euro bezahlt.

Die Kompensationsleistung (Soforthilfe Dezember) ergibt sich aus: 200 Euro (Abschlag) x 1,2 (Anpassungsfaktor) = 240 Euro.

 

Bitte beachten Sie: Die Soforthilfe entspricht in der Regel nicht dem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Entsteht eine positive Differenz zwischen der Berechnungsgrundlage und dem Dezember-Wärmeabschlag, wird die evo Ihnen den Betrag bis Ende des Jahres überweisen. Voraussetzung ist, dass uns eine Bankverbindung für die Auszahlung vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie uns bitte schnellstmöglich Ihre Bankverbindung mit. Nutzen Sie hierfür bitte das Online-Kundenportal oder rufen uns an.

Beträge, die wir aufgrund fehlender Bankinformationen nicht auszahlen können, werden auf der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen und verrechnet.

Teilen Sie uns Ihre Bankverbindung im Kundenportal mit:


Update 22.12.2022

Liebe Kundinnen und Kunden, wir arbeiten mit Hochdruck an der technischen Umsetzung der Dezember-Soforthilfe.

Falls zum 31.12. das Geld noch nicht auf Ihrem Konto ist, können wir Sie beruhigen: Wir haben Sie nicht vergessen, es kann sich allerdings noch in den Januar hinein ziehen.

Wir danken für Ihr Verständnis,

Ihre evo


So erhalten Sie die Dezember-Soforthilfe:

  • Kund:innen mit monatlichem SEPA-Lastschrifteinzug

Sie brauchen sich um nichts zu kümmern! Im Dezember werden wir Ihren Abschlag nicht von Ihrem Konto abbuchen. Entsteht eine positive Differenz zwischen der Berechnungsgrundlage und dem Dezember-Wärmeabschlag, überweisen wir Ihnen den Betrag bis Ende des Jahres. Ab Januar läuft dann alles wie gewohnt weiter.

Bedenken Sie, dass die Entlastung nur für Erdgas und Wärme gilt. Sollten Sie auch Strom beziehen, bleiben die Abschläge hierfür auch im Dezember unverändert.

 

  • Kund:innen mit monatlicher Überweisung

Bitte überweisen Sie den Dezember-Abschlag nicht. Entsteht eine positive Differenz zwischen der Berechnungsgrundlage und dem Dezember-Wärmeabschlag, überweisen wir Ihnen den Betrag bis Ende des Jahres. Voraussetzung ist, dass uns eine Bankverbindung für die Auszahlung vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie uns bitte schnellstmöglich Ihre Bankverbindung mit.Nutzen Sie hierfür bitte das Online-Kundenportal oder rufen uns an.

Ab Januar läuft dann alles wie gewohnt weiter.

Sie haben den Abschlag für Dezember doch an uns überwiesen? Liegt uns eine Bankverbindung für die Auszahlung vor, überweisen wir Ihnen den gesamten Entlastungsbetrag bis Ende des Jahres.

Beträge, die wir aufgrund fehlender Bankinformationen nicht auszahlen können, werden auf der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen und verrechnet.

Bedenken Sie, dass die Entlastung nur für Erdgas und Wärme gilt. Sollten Sie auch Strom beziehen, bleiben die Abschläge hierfür auch im Dezember unverändert.

 

  • Kund:innen mit monatlichem Dauerauftrag

Setzen Sie bitte den Dauerauftrag für Dezember aus, wenn Sie im Dezember von der Soforthilfe profitieren möchten. Entsteht eine positive Differenz zwischen der Berechnungsgrundlage und dem Dezember-Wärmeabschlag, überweisen wir Ihnen den Betrag bis Ende des Jahres. Voraussetzung ist, dass uns eine Bankverbindung für die Auszahlung vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie uns bitte schnellstmöglich Ihre Bankverbindung mit. Nutzen Sie hierfür bitte das Online-Kundenportal oder rufen uns an.

Ab Januar läuft dann alles wie gewohnt weiter.

Sie haben den Abschlag für Dezember doch an uns überwiesen? Liegt uns eine Bankverbindung für die Auszahlung vor, überweisen wir Ihnen den gesamten Entlastungsbetrag bis Ende des Jahres.

Beträge, die wir aufgrund fehlender Bankinformationen nicht auszahlen können, werden auf der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen und verrechnet.

Bedenken Sie, dass die Entlastung nur für Erdgas und Wärme gilt. Sollten Sie auch Strom beziehen, bleiben die Abschläge hierfür auch im Dezember unverändert.

 

  • Kund:innen ohne monatlichen Abschlag
     

Die für Sie berechnete Soforthilfe wird Ihnen im Dezember ausgezahlt, sofern uns eine Auszahlbankverbindung vorliegt. Sollten wir keine Bankverbindung vorliegen haben, bitten wir Sie uns diese mitzuteilen. Nutzen Sie hierfür bitte das Online-Kundenportal oder rufen uns an. Sollte keine Auszahlung möglich sein, wird die Soforthilfe in der Jahresabrechnung gutgeschrieben und verrechnet.

Teilen Sie uns Ihre Bankverbindung im Kundenportal mit:


Unsere Antworten auf Ihre häufigsten Fragen

Wieso werde ich im Dezember entlastet? Ich bekomme meine Jahresrechnung erst später.

Der Verzicht auf den Dezemberabschlag entspricht der von der Bundesregierung entwickelten Soforthilfe. Diese schafft eine Entlastung für die gestiegenen Gas- und Wärmekosten und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Energiepreisbremse im Frühjahr.

Ist die Soforthilfe nicht höher, wenn ich jetzt einfach meinen Dezember-Abschlag erhöhe?

Nein, da die Grundlage für die Berechnung des Entlastungsbetrages der geleistete Abschlag für September 2022 ist.

Ich habe einen Dauerauftrag. Was passiert, wenn ich diesen einfach unverändert weiterlaufen lasse?

Dann wird auch im Dezember 2022 der Abschlagsbetrag für Wärme an uns überwiesen. Sollten Sie keine Abbuchung für Wärme im Dezember 2022 wünschen, müssen Sie Ihren Dauerauftrag entsprechend ändern. Sollten Sie den Abschlag an uns überweisen, wird Ihnen der Entlastungsbetrag zurücküberwiesen. Voraussetzung ist, dass uns eine Bankverbindung für die Auszahlung vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie uns bitte schnellstmöglich Ihre Bankverbindung mit. Nutzen Sie hierfür bitte das Online-Kundenportal.

Beträge, die wir aufgrund fehlender Bankinformationen nicht auszahlen können, werden auf der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen und verrechnet.

Bedenken Sie, dass diese Entlastung nur für Erdgas und Wärme gilt. Sollten Sie auch Strom beziehen, bleiben die Abschläge hierfür auch im Dezember unverändert.

Ich überweise den Abschlag immer selbst, was muss ich tun?

Im Dezember 2022 müssen Sie für Wärme keinen Abschlag überweisen. Überweisen Sie den Abschlagsbetrag für Wärme trotzdem, wird Ihnen der Entlastungsbetrag zurücküberwiesen. Voraussetzung ist, dass uns eine Bankverbindung für die Auszahlung vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie uns bitte schnellstmöglich Ihre Bankverbindung mit. Nutzen Sie hierfür bitte das Online-Kundenportal.

Beträge, die wir aufgrund fehlender Bankinformationen nicht auszahlen können, werden auf der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen und verrechnet.

Bedenken Sie, dass diese Entlastung nur für Erdgas und Wärme gilt. Sollten Sie auch Strom beziehen, bleiben die Abschläge hierfür auch im Dezember unverändert.

Ich habe bereits meinen Abschlag für Dezember bezahlt. Erhalte ich diesen zurück?

Wenn Sie den Dezember-Abschlag für Wärme bezahlt haben, wird Ihnen der Entlastungsbetrag zurücküberwiesen. Voraussetzung ist, dass uns eine Bankverbindung für die Auszahlung vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie uns bitte schnellstmöglich Ihre Bankverbindung mit. Nutzen Sie hierfür bitte das Online-Kundenportal.

Beträge, die wir aufgrund fehlender Bankinformationen nicht auszahlen können, werden auf der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen und verrechnet.

Bedenken Sie, dass diese Entlastung nur für Erdgas und Wärme gilt. Sollten Sie auch Strom beziehen, bleiben die Abschläge hierfür auch im Dezember unverändert.

Ich wohne zur Miete und zahle die Wärme über die Nebenkosten an meinen Vermieter oder meine Hausverwaltung. Wie werde ich entlastet?

Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. Im Normalfall erfolgt die Entlastung über die Nebenkostenabrechnung für 2022.

Ich bin neu bei Ihnen in Belieferung, muss ich Ihnen meinen Septemberverbrauch aus September vom Vorlieferanten mitteilen?

Nein, Sie müssen uns keinen Verbrauch mitteilen. Wir haben alles Notwendige vorliegen.

Ich widerspreche der Höhe des Wärme-Entlastungsbetrages.

Der Gesetzgeber hat im Soforthilfegesetz Gas und Wärme die Berechnungsgrundlage festgelegt.  Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht in der Regel nicht dem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Die Berechnungsgrundlage für Fernwärme ist der monatliche September-Abschlag plus 20 Prozent. Bei nicht monatlicher Zahlung wird ein entsprechender Durchschnittswert ermittelt. Entsteht ein Differenzbetrag zwischen der Berechnungsgrundlage und dem Dezember-Abschlag, erstatten wir Ihnen dieses Guthaben.